Nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gilt ein Fahrrad als Fahrzeug und der Radfahrer dementsprechend als Fahrzeugführer. Deshalb gelten für Radfahrer die allgemeinen Regeln für den Fahrzeugverkehr. Die damit verbundenen Rechte und Pflichten sind gleichermaßen für Auto- und Fahrradfahrer vorgesehen.
Nach § 2 StVO ist das Fahrrad ein Fahrzeug. Fahrzeuge sind auf der Fahrbahn („auf der Straße“) zu bewegen.
Radwege sind extra für das Befahren durch Radfahrer eingerichtete Sonderwege. Daher obliegt diesen die Benutzung. Nicht auf den Radweg gehören Fußgänger, Motorräder oder auch Inline-Skater. Anderes gilt nur, soweit dies durch Verkehrszeichen entsprechend zugelassen ist. Insbesondere ist das Parken oder Halten auf Radwegen für Kraftfahrzeuge in der Regel verboten.
Benutzungspflichtige Radwege
Bei einem Radweg, der mit dem Zeichen 237 beschildert ist, handelt es sich um einen benutzungspflichtigen Radweg. Die Benutzungspflicht gilt jeweils für die Fahrrichtung, die mit dem Schild angeordnet ist. In der Regel finden sich solche Schilder an Bordsteinradwegen oder an durch eine durchgezogene weiße Linie abgetrennten Radfahrstreifen auf der Fahrbahn.
Getrennter Rad- und Gehweg
Das Schild signalisiert, dass hier Rad- und Gehweg nebeneinander verlaufen. Auch solche Wege sind benutzungspflichtig. Es ist zu beachten, dass Radfahrer nicht auf den Gehweg ausweichen dürfen. Der Radwegteil kann sich auch rechts befinden, dies ist dann im Zeichen entsprechend dargestellt.
Gemeinsamer Fuß- und Radweg
Auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen gilt für Radfahrer ebenfalls Benutzungspflicht. Dort ist besondere Vorsicht geboten, da sich Fahrradfahrer und Fußgänger den Weg teilen. Es gilt Rücksicht auf Fußgänger zu nehmen und nötigenfalls die Geschwindigkeit an die Geschwindigkeit der Fußgänger anzupassen.
Fahrradstraße
Eine Fahrradstraße ist eine extra für Fahrräder ausgewiesene Straße. Dort ist das Nebeneinanderfahren von Radfahrern immer erlaubt. Die zugelassene Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h. Kraftfahrzeuge dürfen Fahrradstraßen nur benutzen, wenn dies durch Zusatzzeichen erlaubt ist, sie dürfen den Radverkehr nicht gefährden oder behindern.
Gehweg
Das Fahren auf Gehwegen ist für Fahrradfahrer verboten. Das Zeichen 239 wird nur angeordnet, wenn der Weg nicht als Gehweg aus sich heraus erkennbar ist.
Gehweg mit Zusatzzeichen
Bei einem Gehweg mit Zusatzzeichen kann dieser durch Fahrradfahrer mit benutzt werden. Der Radfahrer kann in diesem Fall zwischen Fahrbahn und Gehweg wählen. Zu beachten ist, dass auf den speziell gekennzeichneten Wegen, genau wie in Fußgängerzonen, mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren ist (7 km/h – 11 km/h).
Auch für Radfahrer gilt beim Fahren auf der Fahrbahn das Rechtsfahrgebot. Das bedeutet, dass möglichst weit rechts zu fahren ist. Vor allem zu rechts parkenden Fahrzeugen ist aber ein ausreichender Abstand zu wählen, denn es kann unerwartet eine Tür geöffnet werden.
Für Kinder gelten laut StVO gesonderte Regeln. Diese dürfen bis zum vollendeten achten Lebensjahr weder auf der Fahrbahn noch auf dem Radweg fahren. Für sie ist der Gehweg vorgesehen. Bis zum zehnten Lebensjahr haben die Kinder ein Wahlrecht, sie dürfen den Gehweg noch benutzen, müssen es aber nicht mehr.
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Wer sich betrunken auf das Rad setzt, macht sich strafbar. Bei auffälliger Fahrweise, wie dem Fahren von Schlangenlinien, oder einem Unfall, greift bereits eine 0,3 Promille-Grenze. Nur wer diese nicht überschritten hat, kann einer Strafanzeige entgehen. Drei Punkte, die Anordnung einer MPU und ein Bußgeld in Höhe eines Monatsgehalts warten bei einem Alkoholwert von 1,6 ‰ oder mehr im Blut.
Paragraph 2 Abs. 4 der StVO regelt die Benutzungspflicht von Radwegen. Diese gilt nur, wenn ein Radweg mit einem entsprechenden Schild (blau mit weißem Fahrradsymbo) gekennzeichnet ist. Ungekennzeichnete Radwege dürfen benutzt werden, eine Verpflichtung besteht jedoch nicht.